§ 3 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
---|---|
§ 3 | § 3 |
(1) Wer in einem deutschen Land die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen Land zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden. | (1) Wer in einem [deutschen Lande] die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen [Lande] zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden. |
(2) Die in einem deutschen Land auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Land angerechnet werden. | (2) Die in einem [deutschen Lande] auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen [Lande] angerechnet werden. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 3.
(1) Wer in einem [deutschen Lande] die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen [Lande] zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden.
(2) Die in einem [deutschen Lande] auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen [Lande] angerechnet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.