§ 40 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1932] | [19. Mai 1922] |
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§ 40 | § 40 |
(1) Bei dem Amtsgerichte tritt in jedem zweiten Jahre einer Wahlperiode (§ 42) ein Ausschuß zusammen. | (1) Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen. |
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. | (2) Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. |
(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt. | (3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt. |
(4) [1] Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die Vertretungen der Kreise, Ämter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. [2] Letzterer hat die Vertrauenspersonen vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Verbände zu wählen. | (4) [1] Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die Vertretungen der Kreise, Ämter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. [2] Letzterer hat die Vertrauenspersonen vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Verbände zu wählen. |
(5) [1] Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauenspersonen. [2] Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. [3] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | (5) [1] Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauenspersonen. [2] Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. [3] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
[19. Mai 1922–1. Juli 1932]
1§ 40.
(1) Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen.
2(2) Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern.
(4) [1] Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die Vertretungen der Kreise, Ämter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. 4[2] Letzterer hat die Vertrauenspersonen vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Verbände zu wählen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 19. Mai 1922: Nr. 6 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. 19. Mai 1922: Nr. 6 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 4. 19. Mai 1922: Nr. 6 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 5. 19. Mai 1922: Nr. 6 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.