§ 41 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] |
---|---|
§ 41 | § 41 |
[1] Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. [2] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. [3] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [4] Sie sind nicht anfechtbar. | [1] Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. [2] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [3] Beschwerde findet nicht statt. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 41. [1] Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. [2] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [3] Beschwerde findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.