§ 41 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 41 § 41
[1] Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. [2] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. [3] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [4] Sie sind nicht anfechtbar. [1] Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. [2] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [3] Beschwerde findet nicht statt.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 41. [1] Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. [2] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [3] Beschwerde findet nicht statt.

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