§ 53 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
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§ 53 | § 53 |
(1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, von [ihm] geltend gemacht werden. [2] [Sind sie später entstanden] oder [bekannt geworden], so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen. | (1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, von demselben geltend gemacht werden. [2] Fällt ihre Entstehung oder Bekanntwerdung in eine spätere Zeit, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen. |
(2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Beschwerde findet nicht statt. | (2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Beschwerde findet nicht statt. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 53.
(1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, von demselben geltend gemacht werden. [2] Fällt ihre Entstehung oder Bekanntwerdung in eine spätere Zeit, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen.
(2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Beschwerde findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.