§ 56 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975]
1§ 56.
(1) [1] Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. [2] Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
(2) [1] Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. [3] Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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