§ 59 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972]
1§ 59.
(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.
(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 12, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.