§ 61 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 61 | § 61 |
(1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen. | (1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen. |
(2) Sie werden durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. | (2) Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 61.
(1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.