§ 62 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[21. Juli 1933][1. April 1924]
§ 62 § 62
[1] Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident. [2] Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [3] Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann auch ein Mitglied des Landgerichts (1) [1] Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [2] [Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann auch ein Mitglied des Landgerichts führen, das vom Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahrs bestimmt wird.]
führen. (2) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt. [2] Über die Vertheilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
[1. April 1924–21. Juli 1933]
1§ 62.
(1) [1] Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [2] [Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann auch ein Mitglied des Landgerichts führen, das vom Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahrs bestimmt wird.]
(2) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt. [2] Über die Vertheilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 62 GVG

§ 61 GVG

§ 62 GVG

§ 63 GVG