§ 63 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 63.
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf seine Dauer die Geschäfte unter die Kammern derselben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. [2] Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Kammern bestimmt werden.
(2) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.31, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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