§ 65 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 65. Der Präsident kann bestimmen, daß einzelne Untersuchungen von dem Untersuchungsrichter, dessen Bestellung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres erlischt, zu Ende geführt werden, sowie daß in einzelnen Sachen, in denen während des Geschäftsjahres eine Verhandlung bereits stattgefunden hat, die Kammer in ihrer früheren Zusammensetzung auch nach Ablauf des Geschäftsjahres verhandle und entscheide.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.31, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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