§ 72a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2026]
1§ 72a.
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
  • 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
  • 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
  • 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
  • 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
  • 25. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
  • 36. erbrechtliche Streitigkeiten,
  • 47. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz und
  • 58. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 3 Nr. 3, 10 S. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
2. 1. Januar 2026: Artt. 1 Nr. 3, 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025.
3. 1. Januar 2026: Artt. 1 Nr. 3, 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025.
4. 1. Januar 2026: Artt. 1 Nr. 3, 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025.
5. 1. Januar 2026: Artt. 1 Nr. 3, 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025.

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