§ 75 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[23. Juni 1905–1. November 1917]
1§ 75.
(1) Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Vergehen:
  • 1. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§ 113, 114, 117 Abs. 1 und des § 120 des Strafgesetzbuchs;
  • 2. wider die öffentliche Ordnung im Falle des § 137 des Strafgesetzbuchs;
  • 3. wider die Sittlichkeit in den Fällen der §§ 180 und 183 des Strafgesetzbuchs;
  • 4. der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung;
  • 5. der Körperverletzung in den Fällen des § 223a und des § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs;
  • 5a. der Nötigung im Falle des § 240 des Strafgesetzbuchs;
  • 6. des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs;
  • 7. der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs;
  • 8. der Begünstigung;
  • 9. der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des Strafgesetzbuchs;
  • 10. des Betrugs im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs;
  • 11. des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. 1 und der §§ 288 und 289 des Strafgesetzbuchs;
  • 12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des Strafgesetzbuchs;
  • 12a. der Bestechung im Falle des § 333 des Strafgesetzbuchs und
  • 13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen der §§ 309, 316, 318, 318a, des § 327 Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; ferner
  • 14. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Aunsahme der in den §§ 128, 271, 296a, 301, 320, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
  • 14a. wegen der Vergehen derjenigen Personen, welche zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; sowie
  • 15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen Betrag einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht;
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere Strafe als auf eine Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert Mark allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Einziehung und auf keine höhere Buße als eintausendfünfhundert Mark zu erkennen sein werde.
(2) Beschwerde findet nicht statt.
(3) Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage erhoben, so steht ihr der Antrag auf Überweisung an das Schöffengericht in gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.
Anmerkungen:
1. 23. Juni 1905: Gesetz vom 5. Juni 1905, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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