§ 82 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
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§ 82 | § 82 |
(1) Die Richter und die Schöffen entscheiden über die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich; während der Hauptverhandlung üben die Schöffen beim Schwurgericht das Richteramt im gleichen Umfang wie die Schöffen beim Schöffengericht und bei der Strafkammer aus. | (1) Die Richter und die Geschworenen entscheiden über die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich; während der Hauptverhandlung üben die Geschworenen das Richteramt im gleichen Umfang wie die Schöffen aus. |
(2) Außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden während der Tagung die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außerhalb der Tagung entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. | (2) Außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden während der Tagung die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außerhalb der Tagung entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 82.
(1) Die Richter und die Geschworenen entscheiden über die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich; während der Hauptverhandlung üben die Geschworenen das Richteramt im gleichen Umfang wie die Schöffen aus.
(2) Außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden während der Tagung die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außerhalb der Tagung entscheidet die Strafkammer des Landgerichts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.41, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.