§ 84 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Mai 1922] | [1. Oktober 1879] |
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§ 84 | § 84 |
[1] Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von Deutschen versehen werden. | [1] Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. |
[1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
1§ 84. [1] Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.