§ 85 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1950]
§ 85 § 85
Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder Hauptschöffe nur zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen wird. Die Zahl der Hauptgeschworenen ist so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder Hauptgeschworene nur zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen wird.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 85. Die Zahl der Hauptgeschworenen ist so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder Hauptgeschworene nur zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.41, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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