§ 91 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–15. März 1940]
1§ 91.
(1) Die Strafkammer des Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, sondern an einem anderen Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien.
(2) [Wird in einem solchen] Falle [die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Geschworenen erforderlich, so werden die Hilfsschöffen des] für [den Sitzungsort zuständigen Schöffengerichts nach Maßgabe des § 49 herangezogen].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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