§ 93 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[25. April 2006][1. Oktober 1950]
§ 93 § 93
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen (1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Theile [davon] Kammern für Handelssachen gebildet werden.
zu bilden. [2] Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat. (2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an [denen] das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[1. Oktober 1950–25. April 2006]
1§ 93.
(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Theile [davon] Kammern für Handelssachen gebildet werden.
2(2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an [denen] das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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