§ 93 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[25. April 2006] | [1. Oktober 1950] |
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§ 93 | § 93 |
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen | (1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Theile [davon] Kammern für Handelssachen gebildet werden. |
zu bilden. [2] Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat. | (2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an [denen] das Landgericht seinen Sitz nicht hat. |
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
[1. Oktober 1950–25. April 2006]
1§ 93.
(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Theile [davon] Kammern für Handelssachen gebildet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.