§ 96 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[23. August 1913][1. Oktober 1879]
§ 96 § 96
(1) Die Bestimmungen der §§ 55a, 56 finden auch auf Geschworene Anwendung. (1) Die Bestimmungen der §§ 55, 56 finden auch auf Geschworene Anwendung.
(2) Die im § 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen. (2) Die im § 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen.
[1. Oktober 1879–23. August 1913]
1§ 96.
(1) Die Bestimmungen der §§ 55, 56 finden auch auf Geschworene Anwendung.
(2) Die im § 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen.

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