§ 99 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1977]
1§ 99.
2(1) Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechtsstreite die Klage [nach] § 256 Abs. 2 der Civilprozeßordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Civilkammer zu verweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Juli 1977: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.