§ 106a GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–18. April 2016]
1§ 106a. Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern.
(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren
- 1. des Bundes;
- 22. von Auftraggebern im Sinne des § 98 N[ummer] 2, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat, es sei denn, die an dem Auftraggeber Beteiligten haben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt;
- 33. von Auftraggebern im Sinne des § 98 N[ummer] 4, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;
- 44. von Auftraggebern im Sinne des § 98 N[ummer] 5, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;
- 55. von Auftraggebern nach § 98 N[ummer] 6, sofern die unter § 98 N[ummer] 1 bis 3 fallende Stelle dem Bund zuzuordnen ist;
- 6. die im Rahmen der Organleihe für den Bund durchgeführt werden.
(2) [1] Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig. 6[2] Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 N[ummer] 2 bis 6 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.
(3) [1] In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt. [2] Bei länderübergreifenden Beschaffungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer.
- Anmerkungen:
- 1. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 12, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 2. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
- 3. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
- 4. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
- 5. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
- 6. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.