§ 110a GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[14. Dezember 2011–18. April 2016]
1§ 110a. Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen.
(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.
(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.
Anmerkungen:
1. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.