§ 114 GWB. Monitoring und Vergabestatistik

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][24. April 2009]
§ 114. Entscheidung der Vergabekammer § 114. Entscheidung der Vergabekammer
(1) [1] Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. [2] Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (1) [1] Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. [2] Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) [1] Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [2] Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. [3] § 113 Abs[atz] 1 gilt in diesem Fall nicht. (2) [1] Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [2] Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. [3] § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) [1] Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. [2] Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. [3] Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend. (3) [1] Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. [2] Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. [3] Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
[24. April 2009–30. Juni 2013]
1§ 114. Entscheidung der Vergabekammer.
(1) [1] Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. [2] Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) 2[1] Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [2] Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. [3] § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) [1] Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. [2] Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. 3[3] Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
3. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.

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