§ 117 GWB. Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juni 2007] | [1. Januar 1999] |
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§ 117. Frist, Form | § 117. Frist, Form |
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. | (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. |
(2) [1] Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. [2] Die Beschwerdebegründung muß enthalten: | (2) [1] Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. [2] Die Beschwerdebegründung muß enthalten: |
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, | 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, |
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. | 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. |
(3) [1] Die Beschwerdeschrift muß durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. [2] Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. | (3) [1] Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. [2] Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. |
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. | (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. |
[1. Januar 1999–1. Juni 2007]
1§ 117. Frist, Form.
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
(2) [1] Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. [2] Die Beschwerdebegründung muß enthalten:
- 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
- 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(3) [1] Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. [2] Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.