§ 122 GWB. Eignung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[18. April 2016]
1§ 122. Eignung.
(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.
(2) [1] Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. [2] Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
  • 1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
  • 2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
  • 3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
(4) [1] Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. [2] Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.