§ 13 GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 13. Kartellvertreter.
(1) [1] Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung eine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermächtigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in Beschwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten. [2] Name und Anschrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mitgeteilt werden.
(2) [1] Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde das für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als Vertretung. [2] Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung einer Vertretung hat. [3] Das Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel behoben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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