§ 130 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–18. April 2016]
1§ 130. Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich.
(1) [1] Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. 2[2] Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge. 3[3] Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 3, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 49, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 3. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 49, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 4. 22. Dezember 2007: Artt. 1 Nr. 19, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.