§ 131 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–18. April 2016]
1§ 131. Übergangsbestimmungen.
2(1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr anzuwenden.
3(2) Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 24. April 2009 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
4(3) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember 2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher geltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabeverfahren anschließen, und für am 14. Dezember 2011 anhängige Nachprüfungsverfahren.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 63, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a, Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
4. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

Umfeld von § 131 GWB

§ 130 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

§ 131 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr

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