§ 139 GWB. Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[18. April 2016]
1§ 139. Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
  • 1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
  • 2. die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 angehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen vergibt.
(2) Voraussetzung ist, dass
  • 1. das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und
  • 2. in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die das Gemeinschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindestens während desselben Zeitraums angehören werden.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.

Umfeld von § 139 GWB

§ 138 GWB. Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen

§ 139 GWB. Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen

§ 140 GWB. Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten