§ 16 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 16. Mißbrauchsaufsicht über Ausschließlichkeitsbindungen. Die Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten
- 1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen beschränken oder
- 2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben, oder
- 3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben, oder
- 4. verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich dazugehören,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.