§ 166 GWB. Mündliche Verhandlung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[18. April 2016]
1§ 166. Mündliche Verhandlung.
(1) [1] Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. [2] Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. [3] Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.

Umfeld von § 166 GWB

§ 165 GWB. Akteneinsicht

§ 166 GWB. Mündliche Verhandlung

§ 167 GWB. Beschleunigung