§ 173 GWB. Wirkung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[2. April 2020]
1§ 173. Wirkung.
(1) [1] Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. [2] Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. [3] Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.
(2) [1] Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. [2] Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. 2[3] Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit
- 1. einer Krise,
- 2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- 3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- 4. einer Bündnisverpflichtung.
(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.
- Anmerkungen:
- 1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.
- 2. 2. April 2020: Artt. 1 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020.
- 3. 2. April 2020: Artt. 1 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020.