§ 180 GWB. Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[18. April 2016]
1§ 180. Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch.
(1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
(2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es insbesondere,
  • 1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
  • 2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
  • 3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.

Umfeld von § 180 GWB

§ 179 GWB. Bindungswirkung und Vorlagepflicht

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§ 181 GWB. Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens