§ 27 GWB. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juli 2005] | [1. Januar 1999] |
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§ 27. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen | § 27. Auskunft über Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen |
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger [Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de] zu veröffentlichen. | (1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1. |
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekanntzumachen | (2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen |
1. die Anträge nach § 24 Abs. 3; | 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3; |
2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; | 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 2; |
3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; | 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; |
4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. | 4. die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. |
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. | (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. |
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. | (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. |
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1. |
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 27. Auskunft über Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen.
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
- 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;
- 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 2;
- 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
- 4. die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.