§ 28 GWB. Landwirtschaft
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013] | [1. Juli 2005] |
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§ 28. Landwirtschaft | § 28. Landwirtschaft |
(1) [1] § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über | (1) [1] § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über |
1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder | 1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder |
2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, | 2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, |
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. [2] (weggefallen) [3] Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. | sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. [2] (weggefallen) [3] Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. |
(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht. | (2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht. |
(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt. | (3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Juli 2005–30. Juni 2013]
1§ 28. Landwirtschaft.
(1) [1] § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
- 1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
- 2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
3(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.
4(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 4. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 5. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. d, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.