§ 29 GWB. Energiewirtschaft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 29. Kredit- und Versicherungswirtschaft.
(1) [1] Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 1 freigestellt werden. [2] § 7 gilt entsprechend.
(2) [1] Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt § 14 nicht. [2] Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute gelten die §§ 1 und 14 nicht.
(3) [1] Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9, 11, 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 entsprechend. [2] Die Kartellbehörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. [3] Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
(4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unternehmen gelten für die Anmeldung, das Widerspruchsverfahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12 Abs. 1 anstelle der §§ 10 und 12 Abs. 2.
(5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder unterliegen. [2] Sie gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen. [3] Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung der Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. [4] Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

Umfeld von § 29 GWB

§ 28 GWB. Landwirtschaft

§ 29 GWB. Energiewirtschaft

§ 30 GWB. Presse