§ 32b GWB. Verpflichtungszusagen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013]
1§ 32b. Verpflichtungszusagen.
(1) 2[1] Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. 3[2] Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. [3] Sie kann befristet werden.
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
  • 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
  • 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
  • 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

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