§ 35 GWB. Geltungsbereich der Zusammenschlußkontrolle

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021]
1§ 35. Geltungsbereich der Zusammenschlußkontrolle.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß
  • 21. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
  • 32. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
erzielt haben.
4(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
  • 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
  • 2. im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
    • 5a) ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und
    • 6b) weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
  • 3. der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
  • 4. das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
7(2) 8[1] Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. [2] Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
  • 1. Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
  • 2. im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
  • 3. bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
9[3] Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
10(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. a, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
3. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
4. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
5. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
6. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
7. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
8. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
9. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
10. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.