§ 43 GWB. Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juli 2005][1. Januar 1999]
§ 43. Bekanntmachungen § 43. Bekanntmachungen
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen [1] Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
1. die 1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,
Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, 2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, 4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, 5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. 6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. [2] Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 43. Bekanntmachungen. [1] Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
  • 1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,
  • 2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
  • 3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,
  • 4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
  • 5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
  • 6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
[2] Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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