§ 46 GWB. Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Juli 2024]
1§ 46. Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder.
(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.
(2) [1] Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine Geschäftsstelle. [2] Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen.
2(2a) [1] Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3[2] Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 84 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes.
4(2b) [1] Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Kartellbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 5[2] Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 84 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes.
(3) [1] Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. 6[2] Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen und Daten, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a oder 2b erlangt worden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 3. 19. Juli 2024: Artt. 25 Nr. 2, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 4. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
- 5. 19. Juli 2024: Artt. 25 Nr. 2, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 6. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
- 7. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. d, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.