§ 47i GWB. Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[8. September 2015]
1§ 47i. Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen.
(1) [1] Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stellen zusammen:
- 1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden,
- 3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
- 4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
2(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 8. September 2015: Artt. 258, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.