§ 5 GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 5. Rationalisierungskartelle.
(1) [1] Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. [2] Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen. [3] Die Wettbewerbsbeschränkung darf nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen.
(2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Rationalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen verwirklichen, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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