§ 50 GWB. Vollzug des europäischen Rechts

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 50. Tätigwerden des Bundeskartellamts beim Vollzug des europäischen Rechts.
(1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr.
(2) [1] Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. [2] Es kann verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die verbotene Ausnutzung einer beherrschenden Stellung untersagen und Freistellungen aussprechen. [3] Ferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durchführen, auch wenn es an Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitwirkt. [4] Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. [5] Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
(3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.