§ 62 GWB. Gebührenpflichtige Handlungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. April 2012] | [1. Juli 2005] |
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§ 62. Bekanntmachung von Verfügungen | § 62. Bekanntmachung von Verfügungen |
[1] Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden. | [1] Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden. |
[1. Juli 2005–1. April 2012]
1§ 62. Bekanntmachung von Verfügungen. [1] Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 39, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.