§ 68 GWB. Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juni 2007][1. Januar 1999]
§ 68. Anwaltszwang § 68. Anwaltszwang
[1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
[1. Januar 1999–1. Juni 2007]
1§ 68. Anwaltszwang. [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

Umfeld von § 68 GWB

§ 67 GWB. Anordnung der sofortigen Vollziehung

§ 68 GWB. Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

§ 69 GWB. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör