§ 68 GWB. Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juni 2007] | [1. Januar 1999] |
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§ 68. Anwaltszwang | § 68. Anwaltszwang |
[1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. | [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. |
[1. Januar 1999–1. Juni 2007]
1§ 68. Anwaltszwang. [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.