§ 72 GWB. Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021]
1§ 72. Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend
  • 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
  • 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.

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