§ 74 GWB. Frist und Form
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[15. Juli 2021] | [19. Januar 2021] |
---|---|
§ 74. Frist und Form | § 74. Frist und Form |
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. [3] Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. [4] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. | (1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. [3] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. |
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. | (2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. |
(3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. [2] Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. [3] Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. [4] Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. | (3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. [2] Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. [3] Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. |
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten: | (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten: |
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, | 1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, |
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. | 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. |
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden. | (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden. |
[19. Januar 2021–15. Juli 2021]
1§ 74. Frist und Form.
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. [3] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. [2] Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. [3] Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- 1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.