§ 77 GWB. Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–19. Januar 2021]
1§ 77. Beteiligtenfähigkeit. Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.