§ 81b GWB. Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[5. September 2017–19. Januar 2021]
1§ 81b. Auskunftspflichten.
(1) 2[1] Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach § 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder die Festsetzung eines Haftungsbetrages nach § 81a gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht, muss diese gegenüber der Verwaltungsbehörde nach § 81 Absatz 10 auf Verlangen Auskunft erteilen über
- 1. den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in dem Geschäftsjahr, das für die Behördenentscheidung nach § 81 Absatz 4 Satz 2 voraussichtlich maßgeblich sein wird oder maßgeblich war, sowie in den vorausgehenden fünf Geschäftsjahren,
- 2. die Umsätze des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, die mit allen, mit bestimmten oder nach abstrakten Merkmalen bestimmbaren Kunden oder Produkten innerhalb eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums erzielt wurden,
- 33. gesellschaftsrechtliche Verbindungen, insbesondere über Beteiligungsverhältnisse, Gesellschafts- und Unternehmensverträge, Gesellschafterrechte und -vereinbarungen sowie deren Ausübung, Geschäftsordnungen und Sitzungen von Beratungs-, Aufsichts- und Entscheidungsgremien,
- 44. die Übertragung und den Erhalt von Vermögenswerten sowie Veränderungen der rechtlichen Ausgestaltung, soweit ein Fall des § 81 Absatz 3b, 3c oder § 81a in Betracht kommt.
(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht entsprechend.
(3) [1] Die für die juristische Person oder für die Personenvereinigung handelnde natürliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; hierüber ist die für die juristische Person oder Personenvereinigung handelnde natürliche Person zu belehren. [2] § 56 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe von Unterlagen entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 53, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 2. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. a, Buchst. b, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 3. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. b, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 4. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. b, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 5. 5. September 2017: Artt. 6, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.