§ 91 GWB. Kartellsenat beim Oberlandesgericht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][1. Januar 1999]
§ 91. Kartellsenat beim OLG § 91. Kartellsenat beim OLG
[1] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. [2] Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs[atz] 2 Satz 2, § 63 Abs[atz] 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs[atz] 1. [1] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. [2] Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.
[1. Januar 1999–30. Juni 2013]
1§ 91. Kartellsenat beim OLG. [1] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. [2] Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.