§ 94 GWB. Kartellsenat beim Bundesgerichtshof

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 94. Kartellsenat beim BGH § 94. Kartellsenat beim BGH
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel: (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75); 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84); 2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben, 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte, a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte, b) über die Revision gegen Endurteile der Landgerichte im Falle des § 566a der Zivilprozeßordnung,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.
(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat. (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 94. Kartellsenat beim BGH.
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
  • 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
  • 2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
  • 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben,
    • a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
    • b) über die Revision gegen Endurteile der Landgerichte im Falle des § 566a der Zivilprozeßordnung,
    • c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.
(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

Umfeld von § 94 GWB

§ 93 GWB. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

§ 94 GWB. Kartellsenat beim Bundesgerichtshof

§ 95 GWB. Ausschließliche Zuständigkeit